12.02.2026 - Fachartikel
Ist digitale Arbeitszeiterfassung 2026 Pflicht? Gesetz, Fristen & Rechtslage
Seit 2026 steht die Arbeitszeiterfassung im Zentrum einer tiefgreifenden arbeitsrechtlichen Neuausrichtung in Deutschland. Die Verpflichtung zur systematischen Erfassung der Arbeitszeit ergibt sich bereits heute aus höchstrichterlichen Urteilen: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2019 klargestellt, dass Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einrichten müssen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Deutschland bestätigte 2022, dass Arbeitgeber sämtliche Arbeitszeiten – einschließlich Beginn, Ende und Dauer – erfassen müssen. Diese Verpflichtung ist als geltendes Recht anzusehen und gilt unabhängig davon, ob sie ausdrücklich im Arbeitszeitgesetz steht.
Parallel dazu arbeitet die Bundesregierung an einer gesetzlichen Modernisierung des deutschen Arbeitszeitrechts, mit dem Ziel, die Pflicht zur elektronischen bzw. digitalen Zeiterfassung verbindlich ins Arbeitszeitgesetz zu überführen. Dieser Schritt wird übereinstimmend für das Jahr 2026 erwartet und soll insbesondere systematische, manipulationssichere und prüfbare Erfassungssysteme gesetzlich fixieren. Bislang ist dieser Gesetzesrahmen jedoch noch nicht vollständig verabschiedet, sondern befindet sich in der politischen und gesetzgeberischen Umsetzung

Arbeitszeiterfassung Gesetz 2026? Was ist bereits geregelt (Stand Februar 2026)?
Arbeitszeiterfassungspflicht besteht bereits heute: Arbeitgeber sind rechtlich verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit systematisch zu erfassen. Diese Pflicht ergibt sich aus der unionsrechtskonformen Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes und den entsprechenden Urteilen des EuGH und des BAG.
Elektronische Zeiterfassung als Standard wird für 2026 erwartet: Die geplante Arbeitszeitreform sieht vor, dass die Arbeitszeiterfassung künftig in der Regel elektronisch bzw. digital erfolgen muss, um den Anforderungen an Transparenz, Manipulationssicherheit und Kontrollierbarkeit gerecht zu werden. Papierbasierte Listen oder rein manuelle Erfassungen erfüllen diese Anforderungen künftig voraussichtlich nicht mehr ohne Weiteres.
Gesetzliche Konkretisierung steht aus: Zwar ist der politische Wille zur Einbindung einer digitalen Erfassungspflicht im Arbeitszeitgesetz im Koalitionsvertrag und in Entwurfsfassungen deutlich erkennbar, die finale Gesetzesfassung war Anfang 2026 jedoch noch nicht im parlamentarischen Verfahren abgeschlossen.
Inhalt
Ist digitale Zeiterfassung 2026 Pflicht? Was ist der Status quo?
Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung – und speziell auf die elektronische Arbeitszeiterfassung? Ist sie Pflicht oder nicht? Wer muss die Arbeitszeit erfassen und in welcher Form?
Seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Jahr 2019 und der Konkretisierung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2022 steht fest: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob das Arbeitszeitgesetz ausdrücklich angepasst wurde.
Unverändert offen ist hingegen die Frage, ob die Arbeitszeiterfassung zwingend in elektronischer Form erfolgen muss. Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur ausschließlich digitalen Erfassung ist Stand Februar 2026 weiterhin nicht abschließend im Arbeitszeitgesetz normiert. Die politische Zielrichtung einer solchen Regelung ist jedoch klar erkennbar.

Stechuhr-Urteil des EuGH 2019
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) setzte Arbeitgeber mit einer Rechtsprechung vom 14.05.2019, dem sogenannten "Stechuhr-Urteil" (C-55/18), unter Zugzwang: Systematische Zeiterfassung wird erforderlich. Die Mitgliedsstaaten hätten nach dem Urteil ihre Arbeitgeber zu verpflichten, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzurichten, das folgende drei Kriterien erfüllt:
objektiv
verlässlich
zugänglich
Mit dem Urteil sollten die Vorgaben aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie umgesetzt werden, insbesondere zur Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und der täglichen Ruhezeiten.
Für Deutschland bedeutete das Urteil zunächst keine unmittelbare Gesetzesänderung. Nach dem bisherigen Wortlaut des Arbeitszeitgesetzes mussten lediglich Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden. Eine vollständige Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten war gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Auch eine elektronische Form wurde nicht vorgeschrieben. Analoge Lösungen – etwa Stundenzettel oder klassische Stechuhren – galten bis dahin als ausreichend.

Wie kam es zu dem Urteil des EuGH?
Dem Urteil lag ein Rechtsstreit aus Spanien zugrunde. Die Gewerkschaft Comisiones Obreras hatte gegen die Deutsche Bank Spanien geklagt. Sie argumentierte, dass ohne ein objektives System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit weder Arbeitnehmerrechte effektiv geschützt noch Arbeitszeitgrenzen kontrolliert werden könnten. Der EuGH folgte dieser Argumentation und stellte klar, dass ohne ein systematisches Erfassungssystem die Einhaltung der Arbeitszeitrichtlinie praktisch nicht überprüfbar sei.
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht: BAG-Urteil 2022
Von EuGH-Urteil zur verbindlichen Umsetzung in Deutschland
Am 13. September 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber bereits nach geltendem Recht verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen.
Das Gericht leitete diese Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ab – unionsrechtskonform ausgelegt im Lichte des EuGH-Urteils.
Demnach müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentiert werden. Eine bestimmte technische Methode schrieb das BAG nicht vor. Auch zur konkreten Ausgestaltung der Pausenerfassung äußerte sich das Gericht nicht abschließend.
Gesetzgebungsverfahren zur elektronischen Arbeitszeiterfassung
Entwicklung seit dem Referentenentwurf 2023
Im April 2023 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Ziel war es, die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ausdrücklich im Arbeitszeitgesetz zu verankern und grundsätzlich eine elektronische Form der Erfassung vorzusehen.
Der Entwurf sah vor, dass Unternehmen digitale Lösungen einsetzen können, darunter beispielsweise:
Apps zur Zeiterfassung
Spezialisierte Zeiterfassungssoftware
Tabellenkalkulationsprogramme
Digitale Terminals
Rein papierbasierte Aufzeichnungen sollten nach dem Entwurf perspektivisch nicht mehr ausreichend sein, sofern sie nicht den Anforderungen an Manipulationssicherheit und Nachvollziehbarkeit entsprechen.
Zudem war vorgesehen, dass Arbeitszeiten grundsätzlich am Tag der Leistungserbringung zu erfassen sind. Korrekturen sollten möglich bleiben, jedoch dokumentiert werden müssen. Tarifliche Öffnungsklauseln sollten eine spätere Erfassung in begrenztem Umfang ermöglichen.
Stand 2026 ist dieses Gesetzgebungsverfahren weiterhin nicht vollständig abgeschlossen. Die politische Zielrichtung hin zu einer elektronischen Arbeitszeiterfassung ist jedoch unverändert. Unternehmen müssen daher davon ausgehen, dass digitale Systeme künftig den Regelfall darstellen werden.

Elektronische Arbeitszeiterfassung: Ab wann gilt sie verbindlich?
Die Frage „Ab wann ist elektronische Arbeitszeiterfassung Pflicht?“ lässt sich Stand 2026 wie folgt beantworten:
- Die Pflicht zur Zeiterfassung besteht bereits.
- Eine gesetzliche Verpflichtung zur ausschließlich elektronischen Form ist politisch vorgesehen, aber noch nicht endgültig in Kraft getreten.
- Unternehmen sollten davon ausgehen, dass digitale Systeme künftig den gesetzlichen Regelfall darstellen werden.
FAQ zur Arbeitszeiterfassung 2026: Rechtslage, Pflichten und offene Fragen
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aus dem Jahr 2023 zielte darauf ab, die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ausdrücklich im Arbeitszeitgesetz zu verankern und grundsätzlich eine elektronische Form vorzusehen.
Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren Stand 2026 noch nicht vollständig abgeschlossen ist, ergeben sich aus Rechtsprechung und Entwurfsdiskussion bereits konkrete Leitlinien für die Praxis. Die folgenden Fragen greifen die zentralen Punkte auf.
Ja. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen.
Diese Pflicht ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022, das § 3 Arbeitsschutzgesetz unionsrechtskonform ausgelegt hat.
Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – nicht nur Überstunden. Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber.
Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zur ausschließlich elektronischen oder digitalen Zeiterfassung ist Stand 2026 noch nicht abschließend im Arbeitszeitgesetz normiert.
Die Arbeitszeiterfassung selbst ist jedoch verpflichtend. Sie kann derzeit auch analog erfolgen, sofern das System objektiv, verlässlich und zugänglich ist.
Digitale Systeme bieten in der Praxis Vorteile hinsichtlich Manipulationssicherheit, Nachvollziehbarkeit und Auswertbarkeit. Die politische Entwicklung geht klar in Richtung elektronischer Erfassungssysteme.
Zu den diskutierten rechtlichen Grundlagen gehören insbesondere die EU-Arbeitszeitrichtlinie und nationale Umsetzungsregelungen, z. B. Richtlinie 2003/88/EG sowie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Die Zeiterfassung muss objektiv, verlässlich und zugänglich sein.
Dokumentiert werden müssen:
- Beginn der täglichen Arbeitszeit
- Ende der täglichen Arbeitszeit
- Dauer der Arbeitszeit
Die Erfassung muss vollständig, lückenlos und nachvollziehbar erfolgen. Eine bloße pauschale Angabe oder grobe Schätzung reicht nicht aus.
Arbeitgeber können ein analoges oder digitales System einsetzen, solange die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
Nein. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung liegt beim Arbeitgeber.
Die praktische Durchführung kann delegiert werden – etwa an die Beschäftigten selbst oder an Vorgesetzte. Die Verantwortung für ein geeignetes System bleibt jedoch beim Arbeitgeber.
Ja. Vertrauensarbeitszeit ist weiterhin zulässig.
Allerdings bedeutet Vertrauensarbeitszeit keinen Verzicht auf Zeiterfassung. Auch hier müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentiert werden.
Die Zeiterfassung dient dem Schutz der Beschäftigten und der Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorgaben – nicht der Anwesenheitskontrolle.
Arbeitszeitnachweise müssen so archiviert werden, dass behördliche Kontrollen möglich sind.
Der Referentenentwurf sah eine Mindestaufbewahrungsfrist von zwei Jahren vor. Diese Frist gilt weiterhin als praktikabler Maßstab.
Beschäftigte haben im Regelfall Anspruch auf Einsicht in ihre Arbeitszeitaufzeichnungen.
Je nach Branche oder Projektanforderungen können längere Aufbewahrungsfristen sinnvoll sein.
Das Arbeitsschutzgesetz enthält keinen eigenständigen Bußgeldtatbestand ausschließlich für die unterlassene Erfassung.
Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Vorgaben können jedoch im Rahmen behördlicher Prüfungen ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Der Referentenentwurf sah Bußgelder von bis zu 30.000 Euro vor. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist Stand 2026 noch nicht abschließend verabschiedet.
Der Referentenentwurf sah gestaffelte Übergangsfristen vor.
Da das Gesetzgebungsverfahren Stand 2026 noch nicht abgeschlossen ist, sind diese Fristen bislang nicht verbindlich in Kraft getreten.
Unabhängig davon gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits heute.
Bestimmte Personengruppen sind nach § 18 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ausgenommen. Dazu zählen unter anderem:
- Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Chefärzte
- Bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit Entscheidungsbefugnis
- Beschäftigte im liturgischen Bereich von Kirchen und Religionsgemeinschaften
- Personen in häuslicher Gemeinschaft mit Pflege- oder Betreuungsaufgaben
Für alle übrigen Beschäftigten gilt die Pflicht grundsätzlich uneingeschränkt.
Einordnung und Ausnahmen finden sich zudem in der EU-Arbeitszeitrichtlinie, insbesondere in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG.
Ja. Auch für Personen unter 18 Jahren besteht eine Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit.
Für Jugendliche gelten besondere Schutzvorschriften nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Im Arbeitszeitgesetz selbst ist die elektronische Arbeitszeiterfassung Stand 2026 noch nicht ausdrücklich normiert.
Die Verpflichtung zur systematischen Erfassung ergibt sich jedoch aus der unionsrechtskonformen Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes durch das Bundesarbeitsgericht.
Wie geht es nun weiter?
Auch Anfang 2026 ist das Gesetzgebungsverfahren zur ausdrücklichen Verankerung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz noch nicht vollständig abgeschlossen.
Nach dem Referentenentwurf aus dem Jahr 2023 wurden innerhalb der Bundesregierung sowie mit Sozialpartnern weitere Abstimmungen geführt. Eine endgültige gesetzliche Neuregelung ist bislang jedoch nicht verabschiedet worden.
Unabhängig davon gilt:
Die Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung besteht bereits heute. Arbeitgeber sind daher gut beraten, ihre bestehenden Prozesse und Systeme daraufhin zu prüfen, ob sie den Anforderungen an Objektivität, Verlässlichkeit und Nachvollziehbarkeit dauerhaft genügen.
Es ist davon auszugehen, dass eine gesetzliche Konkretisierung, insbesondere im Hinblick auf die elektronische Form, keine grundlegende Abkehr von den bisherigen Leitlinien bringen wird, sondern bestehende Anforderungen präzisieren und durchsetzbarer machen soll.
Unternehmen sollten deshalb nicht auf eine formale Gesetzesverabschiedung warten, sondern frühzeitig organisatorische und technische Lösungen implementieren, die sowohl aktuellen als auch absehbaren Anforderungen gerecht werden.
Warum digitale Arbeitszeiterfassung?
Die Diskussion um eine elektronische Arbeitszeiterfassung ist nicht allein politisch motiviert. Sie folgt aus dem Ziel, Arbeitszeiten transparent, nachvollziehbar und manipulationssicher zu dokumentieren.
Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere:
die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten
die Gewährleistung gesetzlicher Ruhezeiten
die Vermeidung unbezahlter Mehrarbeit
die rechtssichere Dokumentation im Prüfungsfall
Digitale Systeme erleichtern diese Anforderungen erheblich. Sie ermöglichen:
eine zeitnahe Erfassung
eine revisionssichere Speicherung
eine klare Zuordnung zu Personen
automatisierte Auswertungen
Zugleich kann eine strukturierte Zeiterfassung betriebliche Vorteile bringen, beispielsweise bei Kapazitätsplanung, Projektkalkulation oder der Identifikation von Überlastungssituationen.

Aus diesen Anforderungen lassen sich zentrale Kriterien für ein digitales Zeiterfassungssystem ableiten
- Erfasste Daten dürfen nicht unbemerkt überschrieben, gelöscht oder verändert werden. Änderungen müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.
- Das System muss allen Beschäftigten grundsätzlich zugänglich sein, unabhängig davon, ob sie im Büro, im Außendienst oder mobil arbeiten.
- Jeder Nutzer benötigt einen individuellen Zugang.
- Arbeitszeitdaten müssen nachvollziehbar archiviert werden.
- Korrekturen müssen möglich sein, jedoch mit vollständiger Änderungsdokumentation.
Kritik an der digitalen Arbeitszeiterfassung
Die Einführung oder Ausweitung digitaler Zeiterfassungssysteme wird nicht ausschließlich positiv bewertet.
Insbesondere kleinere Betriebe sehen sich mit folgenden Herausforderungen konfrontiert:
- Investitionskosten
- zusätzlicher administrativer Aufwand
- Schulungsbedarf
- Anpassung bestehender Prozesse
Branchen mit hohem Anteil mobiler Arbeit, z. B. Baugewerbe, Handwerk oder Außendienstorganisationen, stehen vor praktischen Fragen der technischen Umsetzung. Hier müssen Systeme flexibel einsetzbar sein und auch unter eingeschränkten Netzbedingungen funktionieren.
Kritiker bezweifeln zudem, dass Digitalisierung automatisch zu Bürokratieabbau führt. Sie verweisen darauf, dass Fehlbuchungen, Nachkorrekturen und Dokumentationspflichten zusätzlichen Aufwand erzeugen können.

Aus dieser Kritik ergeben sich weitere Anforderungen an geeignete Systeme
- Die Bedienung muss intuitiv und selbsterklärend sein.
- Das System sollte wirtschaftlich vertretbar und wartungsarm sein.
- Es muss flexibel auf verschiedenen Endgeräten einsetzbar sein.
- Eine Offline-Nutzung sollte möglich sein.
- Korrekturen dürfen zugelassen werden, müssen jedoch transparent dokumentiert bleiben.
System für digitale Arbeitszeiterfassung: BCS von Projektron
Aus den Vorgaben des EuGH-Urteils und der Kritik am Gesetzesentwurf haben wir oben insgesamt zehn Anforderungen an ein System zur digitalen Arbeitszeiterfassung abgeleitet. BCS von Projektron (Business Coordination Software) bietet hierfür ein integriertes Modul zur Zeiterfassung (Arbeits- und Projektzeiterfassung), das auf Transparenz, Nachvollziehbarkeit und flexible Einsatzmöglichkeiten ausgelegt ist. Die Lösung ist webbasiert, DSGVO-konform konfigurierbar und sowohl im Büro als auch mobil einsetzbar. Unternehmen können die Zeiterfassung an ihre organisatorischen Strukturen und Arbeitszeitmodelle anpassen – branchenunabhängig und skalierbar.
Anwesenheitserfassung mit BCS
Für die reine Arbeitszeit- bzw. Anwesenheitserfassung steht in BCS eine speziell konzipierte Erfassungsmaske zur Verfügung.
Mit dem Log-in kann der Beginn einer Anwesenheit dokumentiert werden. Das Ende wird durch entsprechende Buchung erfasst. Pausen werden berücksichtigt, sodass die effektive Arbeitszeit nachvollziehbar berechnet wird.
Darüber hinaus erhalten Mitarbeiter Zugriff auf:
einen persönlichen Kalender
Funktionen zur Urlaubsverwaltung
Einsicht in ihr individuelles Arbeitszeitkonto
Vertrauensarbeitszeitmodelle lassen sich dabei ebenso abbilden wie feste Arbeitszeitmodelle. Entscheidend ist: Auch bei flexiblen Modellen bleibt die Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit möglich und nachvollziehbar.
Personalverantwortliche können unterschiedliche Arbeitszeitmodelle definieren, auf deren Basis Überstunden oder Minderzeiten automatisch berechnet werden.
Mobile Nutzung und Offline-Fähigkeit
Die Erfassung von Arbeits- und Anwesenheitszeiten kann über die BCS-App auch mobil erfolgen.
Mit der App erfassen Ihre Mitarbeiter auch ohne Internetverbindung einfach, schnell und flexibel ihre Anwesenheitszeiten, ob im Büro, im Homeoffice, beim Außendiensteinsatz unterwegs oder bei Kunden vor Ort. Die Synchronisierung erfolgt automatisch, sobald wieder eine Internetverbindung besteht.
Gerade vor dem Hintergrund der Diskussion um digitale Zeiterfassung ist diese Flexibilität ein wesentlicher Faktor: Ein System muss nicht nur rechtliche Anforderungen erfüllen, sondern auch realistische Arbeitsbedingungen abbilden.
Mehrwert über die gesetzliche Pflicht hinaus
Eine Zeiterfassung ausschließlich zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben greift in vielen Unternehmen zu kurz.
In BCS ist die Arbeitszeiterfassung typischerweise mit der projekt- und aufgabenbezogenen Zeitbuchung verbunden. Dadurch entstehen strukturierte Daten, die über die reine Dokumentationspflicht hinaus genutzt werden können, etwa für:
Projektkalkulation
Kapazitätsplanung
Wirtschaftlichkeitsanalysen
Nachvollziehbarkeit von Mehraufwänden
Historische Projektdaten ermöglichen es, zukünftige Aufwände realistischer zu planen und Ressourcen gezielter einzusetzen. Gleichzeitig wird sichtbar, welche Projekte oder Tätigkeiten dauerhaft unverhältnismäßig hohe Zeitaufwände verursachen.
Die Zeiterfassung wird mit dem Zeiterfassungsmodul in BCS nicht nur zu einem Compliance-Instrument, sondern zu einem strategischen Steuerungswerkzeug.
Thomas Hackenbuchner, Head of Finance & Administration, MicroNova AG
“MicroNova wickelt erfolgreich die komplette Anwesenheitserfassung – An- und Abwesenheiten, Krankheit, Urlaub – mit BCS ab. Dabei kommt auch die Funktion des Arbeitszeitkontos zum Einsatz, etwa wenn Arbeitszeitbuchungen von Mitarbeiter:innen zu verwalten sind. BCS erfüllt diese Anforderungen trotz unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen, wie sie beispielsweise durch das tschechische Tochterunternehmen anfallen. Hierbei haben sich die weitgehend freien Konfigurationsmöglichkeiten als sehr hilfreich erwiesen.”
Best Practice: Arbeitszeiterfassung mit BCS bei ONTEC AG
Die ONTEC AG, ein ISO 27001-zertifiziertes IT-Unternehmen mit Sitz in Wien, setzt seit 2015 erfolgreich auf BCS zur Abbildung ihrer Arbeitszeiterfassung, Urlaubsverwaltung und Arbeitszeitkonten. Mit mehr als 20 Jahren Erfahrung in der Digitalisierung businesskritischer Prozesse und rund 100 Mitarbeiter an verschiedenen Standorten, war die Einführung einer leistungsfähigen und flexiblen Softwarelösung entscheidend für die zunehmende Komplexität ihrer Projekte.
Bis 2015 nutzte ONTEC eine eigene Datenbankanwendung zur Projektabwicklung. Mit dem Unternehmenswachstum stiegen jedoch die Anforderungen, sodass eine Standardsoftware notwendig wurde. Ein Kooperationspartner empfahl BCS, das nahezu alle Anforderungen out-of-the-box erfüllte und eine hohe Anpassungsfähigkeit bot. Entscheidend war auch, dass BCS als browserbasierte, flexible On-Premise-Lösung den hohen Datenschutzansprüchen der ONTEC AG gerecht wird.
Mit BCS erfasst ONTEC AG die Arbeitszeiten aller Mitarbeiter sowie externer Partner lückenlos. Das System unterstützt die Einhaltung gesetzlicher Pausenzeiten durch automatische Vorschläge, was den Verwaltungsaufwand reduziert und den Mitarbeitenden Zeit spart. Die An- und Abwesenheitsdaten fließen direkt in die Personalverrechnung ein, wobei die bewusste Entscheidung zur manuellen Übergabe der Daten eine zusätzliche Kontrollinstanz schafft.
Der Urlaubsfreigabeprozess wurde durch BCS erheblich vereinfacht und bietet nun eine transparente und nachvollziehbare Abwicklung. Zudem ist das System für Sonderurlaube, Abwesenheiten und alle weiteren Arbeitszeitkonten die zentrale Datenquelle.

Manfred Nowotny, Vorstand bei ONTEC AG (Österreich)
“BCS hat sich bei der ONTEC AG als umfassende Lösung für die Arbeitszeiterfassung und Urlaubsverwaltung bewährt. Das System erfüllt nicht all unsere Anforderungen, sondern bietet auch eine hohe Transparenz, effiziente Workflows und volle Kontrolle über sensible Daten. Wir können das Werkzeug allen Unternehmen bedingungslos empfehlen, die projektorientiert arbeiten.”
Manfred Nowotny gibt im Anwenderbericht ausführliche Einblicke in die Einführung und Nutzung von BCS bei der ONTEC AG.
Fazit: Zeit zu handeln – aber mit Weitblick!
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht bereits heute. Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit systematisch dokumentieren.
Ob und wann die elektronische Form ausdrücklich gesetzlich normiert wird, ist Stand 2026 noch nicht abschließend geregelt. Die rechtliche Entwicklung zeigt jedoch deutlich: Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Manipulationssicherheit stehen im Mittelpunkt der künftigen Ausgestaltung.
Für Unternehmen bedeutet das: Nicht abwarten, sondern strukturiert vorbereiten.
Wer bislang kein konsistentes Zeiterfassungs- und Dokumentationssystem etabliert hat, sollte prüfen, ob bestehende Prozesse den aktuellen Anforderungen dauerhaft standhalten – organisatorisch wie technisch.
Der Markt für digitale Zeiterfassung ist vielfältig. Die Bandbreite reicht von einfachen Stempellösungen bis hin zu integrierten Systemen, die Arbeitszeiterfassung und Projektzeiterfassung miteinander verbinden. Gerade für projektorientierte Unternehmen ist diese Kombination entscheidend: Nur wenn Zeiten nicht nur als Anwesenheit, sondern aufgaben- und projektbezogen erfasst werden, entstehen belastbare Daten für Planung, Kalkulation und Steuerung.
Entscheidend ist nicht allein die technische Form, sondern ob das gewählte System:
objektiv und verlässlich dokumentiert
Änderungen nachvollziehbar macht
flexible Arbeitsmodelle abbilden kann
mobil einsetzbar ist
und neben der reinen Anwesenheitserfassung auch eine strukturierte Projektzeiterfassung ermöglicht
Dieser Artikel hat zentrale Anforderungen herausgearbeitet, die bei der Auswahl berücksichtigt werden sollten.
BCS von Projektron verbindet die gesetzlich erforderliche Arbeitszeiterfassung mit integrierter Projektzeiterfassung und organisatorischer Steuerung. Damit wird Zeiterfassung nicht nur zur Erfüllung einer Pflicht eingesetzt, sondern zu einem Instrument für datenbasierte Entscheidungen, von der Kapazitätsplanung über Wirtschaftlichkeitsanalysen bis zur Portfolio-Steuerung.
Arbeitszeiterfassung ist 2026 weniger eine Frage des „Ob“, sondern des „Wie“.
Unternehmen, die Arbeitszeit- und Projektzeiterfassung strategisch verzahnen, schaffen nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Transparenz und echte Steuerungsfähigkeit.

Über den Autor
Wie alle anderen Abteilungen der Projektron GmbH, nutzt auch das Marketing die Möglichkeiten zur digitalen Zeiterfassung in BCS tagtäglich. Kai Sulkowski ist Redakteur in der Marketing-Abteilung und stets über aktuelle Entwicklungen und Neuerungen aus der Welt des Projektmanagements und der Arbeitsorganisation informiert.

Kommentar zur Diskussion um eine gesetzliche Verankerung der elektronischen Arbeitszeiterfassung und mögliche Konsequenzen
Maik Dorl ist Geschäftsführer der Projektron GmbH trägt derzeit die Verantwortung für ca. 140 Mitarbeiter. Die seit 2001 entwickelte Business Coordination Software (BCS) von Projektron bietet seit vielen Jahren sowohl Arbeitszeiterfassung als auch integrierte Projektzeiterfassung mit detaillierter Auswertung und Abrechnung von Aufwänden. Aus seiner unternehmerischen Praxis betrachtet er die Diskussion um eine gesetzlich verpflichtende elektronische Arbeitszeiterfassung differenziert.
Als mittelständischer Arbeitgeber und erfahrener Experte für Zeiterfassungssoftware möchte ich einige wichtige Punkte zur gesetzlichen Verankerung der elektronischen Arbeitszeiterfassung ansprechen, die ich als Denkanstoß und Aufruf zur Diskussion verstanden wissen möchte:
1. Vertrauensarbeitszeit und Ergebnisorientierung
Die bisherige Vertrauensarbeitszeit hat nicht nur in Fällen Anwendung gefunden, in denen der Arbeitgeber darauf vertraute, dass der Arbeitnehmer die erforderliche Stundenanzahl leistet. Sie wurde auch in Situationen angewendet, in denen die Entlohnung auf Basis von Ergebnissen und nicht ausschließlich aufgezeichneten Arbeitsstunden erfolgte – unabhängig davon, ob diese Ergebnisse durch Unter- oder Überstunden erreicht wurden. Eine weitergehende gesetzliche Konkretisierung darf diese Flexibilität nicht unangemessen einschränken. Andernfalls entsteht das Risiko, dass formale Dokumentation stärker gewichtet wird als tatsächliche Ergebnisverantwortung.
2. Schwierigkeiten bei der Überprüfung
Die Feststellung, ob bestimmte Schwellenwerte – etwa hinsichtlich der Anzahl von Beschäftigten – überschritten werden, kann sich als problematisch erweisen, insbesondere wenn diese für verschiedene Kunden tätig sind. Die Überwachung und Durchsetzung dieser Regel könnte Herausforderungen mit sich bringen.
3. Befreiung für den öffentlichen Dienst
Es ist fragwürdig, warum eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung nur im öffentlichen Dienst gewährt werden soll. Diese Befreiung sollte auch für andere Branchen in Betracht gezogen werden, insbesondere wenn sie ähnliche selbständige Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten haben.
4. Bürokratieabbau durch Digitalisierung
Die Verantwortlichen argumentieren, dass die Einführung der elektronischen Arbeitszeiterfassung den Bürokratieabbau durch Digitalisierung fördern und den Aufwand für betroffene Betriebe reduzieren würde. Dieses Argument wirkt in einer Stadt wie Berlin, in der die Digitalisierung in öffentlichen Ämtern noch ausbaufähig ist und lange Wartezeiten für Termine entstehen, geradezu absurd.
5. Schutz vor Selbstausbeutung
Die Arbeitszeiterfassung wird als Schutzmechanismus gegen die Selbstausbeutung der Arbeitnehmer dargestellt. Zu viel Schutz geht bekanntlich nicht nur zulasten unternehmerischer, sondern vor allem individueller Freiheit. Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass Innovationen oft außerhalb standardisierter Arbeitszeitmodelle entstehen.
6. Zu kurze Aufbewahrungsfristen
Die im Referentenentwurf diskutierte Frist von 24 Monaten für die Vernichtung von erfassten Arbeitszeitdaten könnte im Kontext des Projektmanagement oft zu kurz sein. Nach Beendigung eines Projekts sollten diese Daten analysiert werden können, um unerwartete Mehraufwände zu erklären. Es besteht die Gefahr, dass vorhandene Buchungsvorgaben in Projekten durch eine allgemeine Regelung überschrieben werden, was zu Problemen führen könnte. Hier sollte eine differenziertere Herangehensweise im Rahmen einer detaillierten Projektzeiterfassung in Erwägung gezogen werden.
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